Tätigkeiten
Neben Fragestellungen zu den Bereichen Patent- und Gebrauchsmuster, Marken und Design unterstützen wir Sie ebenfalls bei Arbeitnehmerfindungen, Lizenzverträgen und Rechtsverletzungen.
Anwendungsbereich:
Schutz von technischen Erfindungen vor Nachahmung; zu den technischen Erfindungen gehören Gegenstände und Verfahren, wie Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und deren Teile, chemische Erzeugnisse, Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel, Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeits- und Anwendungsverfahren; mikrobiologische Verfahren und deren Anwendung.
Ausschlüsse:
Nicht patentfähig sind unter anderem ästhetische Formschöpfungen, Regeln für Spiele und Software als solche.
Voraussetzung:
Die Erfindung muss neu sein, das heißt nicht aus dem Stand der Technik bekannt sein. Sie muß auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, das heißt über die normale Leistung eines Fachmannes hinausgehen. Schließlich muß die Erfindung gewerblich verwertbar sein.
Anmeldung und Prüfung:
Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Amt. Sie muß Angaben über den Erfinder und die Erfindung enthalten. Einzureichen sind insbesondere eine technische Beschreibung der Erfindung sowie die Patentansprüche, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll. Der fachkundigen Formulierung der Patentanmeldung und insbesondere der Patentansprüche kommt eine zentrale Bedeutung zu, zumal nach Angabe des Antrags keine weiteren technischen Angaben nachgereicht werden dürfen. Erfahrungsgemäß werden Anmeldungen häufig aufgrund von Fehlern abgelehnt, die bei sorgfältiger Ausarbeitung hätten vermieden werden können. Im Regelfall sollte daher die Anfertigung der Anmeldungsunterlagen durch einen Patentanwalt erfolgen.
Laufzeit:
Das Patent hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag. Zur Aufrechterhaltung sind ab dem dritten Jahr jährliche Gebühren zu entrichten.
DAS EUROPÄISCHE PATENT
Hierbei handelt es sich um eine zentral beim Europäischen Patentamt einzureichende und dort bis zur Erteilung bearbeitete Patentanmeldung. Nach Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein Bündel nationaler Patente, deren weiteres Schicksal voneinander unabhängig ist und die daher einzeln lizensiert, verkauft, aufrechterhalten oder fallengelassen werden können.
DIE INTERNATIONALE PATENTANMELDUNG
Die auch als PCT-Anmeldung (Patent Cooperation Treaty) bezeichnete internationale Anmeldung eröffnet die Möglichkeit, die Entscheidung über einen bestimmten, nationalen Patentschutz hinauszuzögern.
Das Gebrauchsmuster ist dem Patent eng verwandt. Die bestehenden Unterschiede betreffen vor allem die fehlende Prüfung und den anders definierten Stand der Technik, sowie die fehlende Möglichkeit, Verfahren zu schützen. Im Unterschied zum Patent beträgt die Laufzeit nur 10 Jahre.
Das Gebrauchsmuster gewährt eine Neuheitsschonfrist für eigene Veröffentlichungen und wird in der Regel innerhalb weniger Monate eingetragen.
Aufgrund der fehlenden Prüfung kann es zu einem Scheinrecht kommen, das sich im Streitfall als nicht rechtsbeständig erweist. Dieser Nachteil kann durch eine gute Recherche nach dem Stand der Technik gemindert werden.
Anwendungsbereich:
Die Marke dient zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und zur Unterscheidung von denselben Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens. Marken können Worte, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Slogans, Klangfolgen, Farben, u.w.m. sein.
Ausschlüsse:
Rein beschreibende Angaben wie z.B. „feuerfest“ oder „Kompaktblitz“ und allgemeine Bezeichnungen wie „Super“ oder „Top“.
Laufzeit:
Die Eintragung von Marken erfolgt für zehn Jahre ab dem Anmeldedatum und kann beliebig oft in Zehnjahresschritten verlängert werden.
Auslandsschutz:
Neben einzelnen, nationalen Marken besteht die Möglichkeit, Schutz über eine Gemeinschaftsmarke mit Geltung in der gesamten Europäischen Union oder eine internationale Registrierung einer Heimatmarke in ausgewählten Ländern zu erhalten. Die letzten beiden Marken unterscheiden sich vor allem dadurch, dass die Gemeinschaftsmarke eine einheitliche Marke und die Internationale Marke ein Bündel nationaler Marken ist.
Domain Schutz
vkk°Patent is offizieller Partner der zentralen Generic Top Level Domain Schnittstelle Trademark Clearinghouse:
»The Trademark Clearinghouse (TMCH) is the most important rights protection mechanism built into ICANN’s new gTLD program. Operators of new gTLDs will be responsible for implementing certain rights protection mechanisms, supported by the Trademark Clearinghouse. The Clearinghouse allows brand owners to submit their trademark data into one centralized database, prior to and during the launch of new gTLDs.
- Trademark holders will be able to submit their trademark information to a centralized repository.
- After verification, the trademark holder has fulfilled the basic (most important) condition to be able to register its corresponding domain name during the pre-registration period of multiple TLDs – also known as the „Sunrise period“.
- Trademark holders will also have the option to be notified when someone registers a domain name that matches their record in the Clearinghouse.«
origin: Clearinghouse
Anwendungsbereich:
Das Geschmacksmuster/Design ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die ästhetische Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Grundsätzlich läßt sich das Design aller Erzeugnisse schützen. Es handelt sich um ein amtlicherseits nicht geprüftes Schutzrecht, dessen Rechtsbeständigkeit vor einem Streitfall zu ermitteln ist.
Voraussetzungen:
Das Muster muß am Anmeldetag neu gewesen sein und Eigenart aufgewiesen haben. Hierbei bleiben Bekanntmachungen außer Acht, die nicht länger als ein Jahr vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer erfolgten.
Laufzeit:
Maximal 25 Jahre ab Anmeldedatum, in fünf-Jahres-Schritten verlängerbar.
Auslandsschutz:
Neben der Anmeldung einzelner, nationaler Geschmacksmustern besteht die Möglichkeit, Schutz über ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Geltung in der gesamten Europäischen Union oder eine Internationale Geschmacksmusteranmeldung nach dem Haager Musterabkommen in ausgewählten Ländern zu erhalten. Die letzten beiden Schutzrechte unterscheiden sich vor allem dadurch, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein einheitliches Recht und das Internationale Geschmacksmuster ein Bündel nationaler Rechte ist.
In Deutschland müssen Arbeitnehmer, die eine technische Erfindung machen, diese unverzüglich ihrem Arbeitgeber melden. Die gemeldete Diensterfindung kann durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden oder freigegeben werden. Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung, einschließlich des Rechts auf wirtschaftliche Verwertung, auf den Arbeitgeber über. Dieser ist verpflichtet, eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland einzureichen. Der Arbeitnehmererfinder erwirbt im Gegenzug einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Berechnung der angemessenen Vergütung aus der Verwertung der Erfindung ist in Vergütungsrichtlinien geregelt. Falls der Arbeitgeber die Diensterfindung hingegen freigibt, kann der Arbeitnehmer über die Erfindung grundsätzlich frei verfügen und sie beispielsweise zur Erteilung eines Schutzrechts anmelden oder wirtschaftlich verwerten.
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